Rechtsprechung
BFH, 30.10.2008 - VIII B 210/07 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Ablehnung einer beantragten Terminsverlegung bei vorgesehener, aber nicht gebuchter Inlands-Urlaubsreise; Verzicht auf die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de
Verzicht auf die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht; vorgesehene, aber nicht gebuchte Inlands-Urlaubsreise kein erheblicher Grund für eine Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Münster, 04.09.2007 - 15 K 5751/04
- BFH, 30.10.2008 - VIII B 210/07
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 28.08.2002 - V B 71/01
NZB; Recht auf Gehör; Antrag auf Terminsverlegung
Auszug aus BFH, 30.10.2008 - VIII B 210/07
Die Voraussetzungen hierfür zu schaffen ist Aufgabe desjenigen, der die Verlegung beantragt (BFH-Beschluss vom 28. August 2002 V B 71/01, BFH/NV 2003, 178, m.w.N.). - BFH, 18.03.2003 - I B 122/02
Antrag auf Terminsverlegung; Verfahrensmangel
Auszug aus BFH, 30.10.2008 - VIII B 210/07
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein FG grundsätzlich verpflichtet, einen anberaumten Verhandlungstermin zu verlegen, wenn hierfür erhebliche Gründe i.S. von § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 FGO vorliegen (s. etwa BFH-Beschluss vom 18. März 2003 I B 122/02, BFH/NV 2003, 1584).
- BFH, 23.02.2011 - V B 85/10
Urlaub als erheblicher Grund für eine Terminsänderung - Rügeverzicht durch …
Insoweit begründet der Umstand, dass der Termin zur mündlichen Verhandlung seitens des Klägers willentlich nicht wahrgenommen wurde, einen Rügeverzicht (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Oktober 2008 VIII B 210/07, nicht amtlich veröffentlicht).