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   BFH, 30.10.2008 - VIII B 210/07   

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https://dejure.org/2008,12880
BFH, 30.10.2008 - VIII B 210/07 (https://dejure.org/2008,12880)
BFH, Entscheidung vom 30.10.2008 - VIII B 210/07 (https://dejure.org/2008,12880)
BFH, Entscheidung vom 30. Oktober 2008 - VIII B 210/07 (https://dejure.org/2008,12880)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Ablehnung einer beantragten Terminsverlegung bei vorgesehener, aber nicht gebuchter Inlands-Urlaubsreise; Verzicht auf die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht

  • Judicialis

    ZPO § 227 Abs. 1; ; FGO § 155; ; FGO § 76 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Verzicht auf die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht; vorgesehene, aber nicht gebuchte Inlands-Urlaubsreise kein erheblicher Grund für eine Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 28.08.2002 - V B 71/01

    NZB; Recht auf Gehör; Antrag auf Terminsverlegung

    Auszug aus BFH, 30.10.2008 - VIII B 210/07
    Die Voraussetzungen hierfür zu schaffen ist Aufgabe desjenigen, der die Verlegung beantragt (BFH-Beschluss vom 28. August 2002 V B 71/01, BFH/NV 2003, 178, m.w.N.).
  • BFH, 18.03.2003 - I B 122/02

    Antrag auf Terminsverlegung; Verfahrensmangel

    Auszug aus BFH, 30.10.2008 - VIII B 210/07
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein FG grundsätzlich verpflichtet, einen anberaumten Verhandlungstermin zu verlegen, wenn hierfür erhebliche Gründe i.S. von § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 FGO vorliegen (s. etwa BFH-Beschluss vom 18. März 2003 I B 122/02, BFH/NV 2003, 1584).
  • BFH, 23.02.2011 - V B 85/10

    Urlaub als erheblicher Grund für eine Terminsänderung - Rügeverzicht durch

    Insoweit begründet der Umstand, dass der Termin zur mündlichen Verhandlung seitens des Klägers willentlich nicht wahrgenommen wurde, einen Rügeverzicht (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Oktober 2008 VIII B 210/07, nicht amtlich veröffentlicht).
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